Impressum & Allgemeine Geschäftsbedingungen & Datenschutz

Betreiber der Website:

Holz und Fertigteil Transport GmbH - kurz HFT GmbH
Bergackerweg 24
A-9873 Döbriach
Kärnten - Österreich

Mobil: +43 (0) 699 188 188 88
Büro: +43 (0) 4246 29 1 49
e-mail: kran@hft-trans.at
www.cranetrans.at

UID-Nr.: ATU45553707
Firmenbuchnummer: FN172454i
Gerichtsstand: BG Spittal an der Drau bzw. LG Klagenfurt



Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Arbeitsbedingungen – Holz und Fertigteil Transport GmbH für Kranarbeiten, Transporte, Sondertransporte, Materiallieferungen, Erd- und Abbrucharbeiten (Stand: Jänner 2025)

I. Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen unserem Unternehmen Holz und Fertigteil Transport GmbH (nachfolgend auch „HFT“ bzw. "uns/wir" genannt) und seinen Auftraggebern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt), insbesondere für Leistungen in den Bereichen:
- Kranarbeiten (Krangestellung und Kranarbeiten),
- Transporte, Sondertransporte und Materiallieferungen,
- Erd- und Abbrucharbeiten.
2. Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage unserer AGB. Die AGB sind auch auf unserer Homepage www.cranetrans.at abrufbar. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nicht.
3. Abweichungen, Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Erfordernis der Schriftform.
4. Angebote und Kostenvoranschläge sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, unverbindlich. Dies gilt auch für unsere Preislisten, welche stets freibleibend zu verstehen sind. Wir behalten uns das Recht vor, einen Auftrag spätestens 7 Tage nach Eingang ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Ein Vertag kommt erst mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung an den Auftraggeber oder dadurch zustande, dass dem Auftrag tatsächlich entsprochen wird. Jegliche Ersatzansprüche wegen eines nicht zustande gekommenen Vertrages sind ausgeschlossen.
5. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge beruhen auf Informationen, welche wir vom Auftraggeber erhalten haben. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen. Alle Abweichungen und Ergänzungen zum Angebot oder Kostenvoranschlag durch den Auftraggeber erlangen ihre Gültigkeit erst durch unsere schriftliche Bestätigung. Werden für Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen und zusätzlichen Leistungen keine ausdrücklichen Preisverhandlungen getroffen, gelten dafür unsere jeweils gültigen Preise laut gesonderter Preisliste aus ausdrücklich vereinbart.
6. Unsere ABG gelten auch für künftige Geschäftsfälle, selbst wenn sie bei neuerlichen Geschäftsfällen nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
7. Vom Auftraggeber entsandte Vertreter oder Mitarbeiter gelten jedenfalls berechtigt, auch diesen Geschäftsbedingungen rechtswirksam zuzustimmen und im Zuge der Geschäftsabwicklung rechtsverbindliche Erklärungen für den Auftraggeber abzugeben.
8. Sollte HFT im Zuge der Vorbereitung der Angebots- oder Kostenvoranschlagslegung besonders aufwändige Vorarbeiten (insbesondere für Baustellenbesichtigungen und Planung, Vorarbeiten und Planung für Transporte/Sondertransporte) erbringen, behalten wir uns das Recht vor, im Falle eines Nicht-Zustandekommens des Auftrags diese Vorleistungen angemessen zu verrechnen.
9. Angebote und Kostenvoranschläge sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, freibleibend und haben eine Gültigkeit von 28 Tagen ab Angebotsdatum.
10. HFT ist bestrebt, die vereinbarten Termine und Leistungen zu den vorgegebenen Terminen zu erbringen. Termine und Leistungsfristen sind unverbindlich und lediglich als Richtwert anzusehen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers oder ein Rücktritt vom Vertrag wegen der Verschiebung von Terminen und Fristen sind ausgeschlossen
11. Es gilt österreichisches Recht.


II. Leistungsarten und Leistungsumfang
1. Wir erbringen unsere Leistungen zu den nachstehenden Bedingungen, sofern im Einzelfall nichts Gegenteiliges ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, selbst wenn sie uns vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung zukommen.
Wir bieten Kranleistungen in 2 Regelleistungstypen an:
Leistung - Krangestellung: Krangestellung bezeichnet die Überlassung eines Kranes samt Bedienpersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach Weisung und Disposition des Auftraggebers.
Leistung - Kranarbeiten: Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines Kranes und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebemanöver nach Weisung, Disposition durch uns sowie den Zielvorgaben des Auftraggerbers. Hierzu zählt insbesondere auch der isolierte Schwergutumschlag mit Hilfe eines Kranes.

Detail - Leistung Krangestellung:
1. Im Zweifel, also wenn nicht ausdrücklich Kranarbeit vereinbart ist, verpflichteten wir uns bloß zu einer Krangestellung. Bei einer Krangestellung besteht die Hauptleistung von HFT in der Überlassung eines Kranes samt von uns ausgewählten, geeigneten, eigens geschultem Kranführers, der mit der Bedienung des Krans vertraut und nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zur Bedienung des Krans berechtigt ist, an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach Weisung und Disposition des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist Einsatzleiter. Unser Kranführer ist ausschließlich für die Bedienung des Gerätes/Kranes verantwortlich. Wir, HFT, schulden also die Überlassung eines geeigneten Kranes, der nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik geprüft sowie betriebsbereit ist. Der Auftragnehmer schuldet weder das Anschlagen der Last noch die Gestellung geeigneter Anschlagmittel, wie z.B. Anschlagketten, -seile, Hebebänder,..., es sei denn, dies ist ausdrücklich anders vereinbart. Für über unser überlassenes Personal haften wir nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden. HFT schuldet also die Überlassung eines geeigneten Kranführers, der mit der Bedienung des Krans vertraut ist und nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zur Bedienung des Krans berechtigt ist. Das überlassenen Personal darf nur entsprechend der vereinbarten Qualifikation für die vereinbarte Tätigkeit am vereinbarten Einsatzort eingesetzt werden. Außer im Fall von offenkundiger Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit sind wir nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zu machenden Angaben, insbesondere zu Gewichten, Maßen, Mengen und sonstigen relevanten Besonderheiten des zu verhebenden Gutes, nachzuprüfen oder zu ergänzen. Sollten zusätzliche Arbeitsmittel neben dem Kran und des Kranführers erforderlich sein, hat uns der Auftraggeber darauf hinzuweisen. Wir stellen einen gemäß den vom Auftraggeber erteilten Informationen ausgerüsteten Kran. Sollten danach zusätzliche Ausrüstungsteile benötigen bzw. muss der Kran umgebaut werden, haftet der Auftraggeber für den daraus resultierenden Mehraufwand.
2. Die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeiten für unser Kranpersonal sind einzuhalten. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass diese von unserem Kranpersonal eingehalten werden kann. Sollten die Einsatzpläne oder sonstige Weisungen des Auftraggebers gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen, hat der Auftraggeber uns bzw. unserem ihm überlassenen Personal sämtliche daraus entstehenden Nachteile, wie insbesondere Verwaltungsstrafen und Kosten der Rechtsverteidigung, zu ersetzen.
3. Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik, Straßensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, es sei denn, wir hätten deren Folgen bei Wahrung der verkehrserforderlichen Sorgfalt abwenden können.
4. Die Haftung von HFT ist im Übrigen, soweit gesetzlich zulässig, jedenfalls aber bei bloß leichter Fahrlässigkeit, der Höhe nach mit der jeweiligen Versicherungssumme beschränkt. Keinesfalls haften wir für Pönalen oder ähnliches, die Dritten für den Fall des Verzugs zugesagt wurden.

Detail - Leistung Kranarbeiten:
1. Wenn wir ausdrücklich zur Erbringung von Kranarbeiten verpflichten, führen wir diese Kranarbeiten eigenverantwortlich nach den Zielvorgaben des Auftraggebers durch. Bei Auftragserteilung hat der Auftraggeber die zu erbringende Leistung eindeutig zu bestimmen und die Maße, Gewichte, besonderen Eigenschaften des zu verhebenden Gutes (z.B. Art des Materials, Schwerpunkte,…), die Anschlagpunkte, erforderlichen Hakenhöhe sowie Ausladung rechtzeitig und richtig bekannt zu geben. Der Auftraggeber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht umfassend sein Sonderwissen sowie nicht allgemein bekannte Informationen (nebst Unterlagen und Dokumenten) schriftlich weiterzugeben. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers.
2. Grundsätzlich sind wir nicht verpflichtet, den Einsatzort vor Einsatzbeginn zu besichtigen. Bei Unklarheiten hat der Auftraggeber uns mit der Besichtigung der Einsatzstelle zur Feststellung der gegebenen Umstände (Eignung der Zufahrtsstraßen, Beschaffenheit des Aufstellplatzes,...) zu beauftragen.
3
. Sofern wir den Einsatzort vor Einsatzbeginn nicht besichtigt haben, stellen wir den Kran ausschließlich aufgrund der Angaben des Auftragsgebers (Arbeitshöhe, Kranausladung,...) zur Verfügung. Sollte der Kran aufgrund unrichtiger Angaben des Auftraggebers für den Einsatz nicht geeignet sein, geht dies zu Lasten des Auftraggebers, der auch dadurch entstehende Mehrkosten zu tragen hat.
4. Der Auftraggeber ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zuwegungen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Der Auftraggeber hat stets auf besondere Risiken hinzuweisen und diese entweder selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, soweit sie aus der Sphäre des Auftraggebers stammen. Der Auftraggeber hat insbesondere jene Angaben zu machen, die notwendig sind, damit wir die besonderen Erfordernisse hinreichend beurteilen können. Sofern dem Auftraggeber die besonderen Anforderungen an die Bodenverhältnisse im Rahmen eines Kraneinsatzes nicht bekannt sind, hat der Auftraggeber dies uns unverzüglich mitzuteilen. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes (z. B. Besitzstörung) ergeben können, freizustellen.
5. Allfällige Gefahrenbereiche am Einsatzort (wie z. B. Stromleitungen, möglicher Steinschlag, unterirdische Schächte, Ver- und Entsorgungsleitungen, Hohlräume u. ä., die die Stand- und Betriebssicherheit des Krans am Einsatzort und der Zufahrt zu demselben beeinträchtigen könnten sowie Oberstromleitungen, die sich in räumlicher Nähe zum Einsatzort befinden) sind uns sowie dem Kranführer vor Einsatzbeginn mitzuteilen. Sollte die Zufahrt zum Einsatzort bzw. die Abstellfläche aufgrund besonderer Witterungsverhältnisse nicht bzw. nicht gefahrlos erreichbar sein, sind wir berechtigt, Zusatzaufwendungen für Schlepphilfen etc. nach Auslage weiter zu verrechnen.
6. Allfällige besondere Eigenschaften des Gutes (z. B. empfindliches / kontaminiertes / gefährliches / als Abfall zu qualifizierendes Gut) und allfällige besondere Handhabungshinweise sind uns bei Vertragsabschluss sowie dem Kranführer vor Einsatzbeginn mitzuteilen. Soweit es sich bei dem zu bewegenden Gut um gefährliche Güter handelt, hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass alle gefahrgutrechtlichen Vorgaben (Verpackung, Deklaration,…) beachtet und erfüllt werden. Ver- stößt der Auftraggeber gegen diese Pflichten, gehen sämtliche aus einer nicht fachgerechten Manipulation resultierenden Schäden zu seinen Lasten.
7. Der Auftraggeber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht am Einsatzort dafür zu sorgen, dass dem Kranführer von HFT genügend Hilfskräfte zur Verfügung stehen, die mit den durchzuführenden Arbeiten vertraut und auch über die entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften aufgeklärt sind. Jedenfalls muss ein entsprechend ausgebildeter Ersthelfer vor Ort sein. Das Anschlagen des zu verhebenden Gutes erfolgt durch den Auftraggeber. Soweit nichts anderes vereinbart ist, stellt der Auftraggeber auch die Anschlagmittel.
8. Sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich auch einen Einweiser von uns für die durchzuführenden Kranarbeiten bestellt, hat der Auftraggeber selbst dafür zu sorgen, dass dem HFT-Kranführer ein entsprechend geschulter Einweiser am Einsatzort zur Verfügung steht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das zu verhebende Gut während des Hebevorgangs für den Kranführer nicht durchgehend sichtbar ist.
9. Aufgrund des SCC-Regelwerks und den damit verbundenen Sicherheitsstandards ist unser Kranführer dazu verpflichtet, vor Beginn der Arbeit einen Sicherheitscheck am Gerät und im unmittelbaren Arbeitsbereich des Gerätes durchzuführen und diesen zu dokumentieren, sowie während des Einsatzes Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung (Sicherheitsschuhe, Helm,…) zu tragen. Dieser Zeitraum gilt als vom Auftraggeber zu zahlende Einsatzzeit.
10. Bei Arbeiten mit Geräten auf öffentlichen Verkehrsflächen ist der Auftraggeber verpflichtet, die erforderlichen Genehmigungen einzuholen und die entsprechenden Verkehrssicherungsmaßnahmen zu treffen und einzuhalten. Geräte dürfen nur innerhalb der behördlich genehmigten Stellflächen verwendet werden, keinesfalls dürfen die seitlichen Grenzen der genehmigten Flächen überragt und/oder der Fließverkehr behindert werden. Die behördliche Genehmigung ist uns vorab in Kopie zu übermitteln. Falls die Genehmigung die vorgesehenen Arbeiten nicht deckt, ist unser jeweiliger Mitarbeiter vor Ort berechtigt, den Einsatz abzubrechen. Bei berechtigtem Abbruch des Einsatzes ist uns das volle Entgelt dennoch zu bezahlen. Ersatzansprüche gegen uns stehen bei berechtigtem Abbruch des Einsatzes keinesfalls zu.
11. Wenn wir gegen gesonderte Verrechnung für den Auftraggeber Sondergenehmigungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen einholt, übernehmen wir keine Haftung für den rechtzeitigen Erhalt solcher behördlichen Genehmigungen. Eine Kopie der von uns eingeholten Genehmigung wird dem Auftraggeber übermittelt. HFT trifft in solchen Fällen bei entsprechender Beauftragung auch Sicherungsmaßnahmen wie Absperrarbeiten am Einsatzort. Der Auftraggeber hat als tatsächlich die Arbeiten durchführendes Unternehmen dann vor Ort dafür zu sorgen, dass die behördlich vorgeschriebenen und alle sonst erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen auch tatsächlich während der gesamten Einsatzzeit eingehalten werden. Unser HFT-Bedienungspersonal ist für die Einhaltung dieser Verkehrssicherungsmaßnahmen vor Ort nicht verantwortlich. Der Auftraggeber trägt jedenfalls das Risiko und die Kosten sowie damit verbundene Nebenkosten (z. B. KFZ-Aufbewahrung,…), wenn trotz aufgestelltem Halteverbot Fahrzeuge Dritter auf der Fläche abgestellt sind, die ortsverändert oder abgeschleppt werden müssen.
12. Für Kraneinsätze erforderliche Gegengewichte werden von uns mit gesonderten Transportfahrzeugen zum Einsatzort gebracht und wieder abgeholt. Die dadurch anfallenden Zusatzkosten werden dem Auftraggeber nach Aufwand verrechnet. Gleiches gilt für Unterlagsplatten, Mannkörbe und ähnliches.
13. HFT ist berechtigt, für die Durchführung des Auftrags Subunternehmer einzusetzen.
14. Sollte der Einsatz wegen nicht von uns zu vertretenden Gründen nicht oder erst verspätet durchgeführt werden, gehen Steh- und/oder Ausfallzeiten zu Lasten des Auftraggebers. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt keinesfalls. Bei Gefahr für Ausrüstung, Ladegut, Personal und/oder Dritte sind wir ebenfalls berechtigt, den Einsatz sofort zu unterbrechen.
15. Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung von uns dem von uns eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.
16. Falls bei Durchführung des Auftrags aufgrund eines Verschuldens von uns ein Schaden entsteht, ist die Haftung von uns, soweit gesetzlich zulässig, jedenfalls aber bei bloß leichter Fahrlässigkeit, der Höhe nach mit der jeweiligen Versicherungssumme beschränkt.
17. Bei Hebearbeiten schließen wir über Wunsch auch eine Transportversicherung für das zu bewegende Gut auf Kosten des Auftraggebers ab, die für Schäden am zu verhebenden Gut einen verschuldensunabhängigen Versicherungsschutz bietet. Hierfür hat der Auftraggeber uns, bei Beauftragung mit einer Hebearbeit, auch den konkreten Wert des zu bewegenden Gutes bekanntzugeben. Die Transportversicherung wird dann auf den bekanntgegebenen Wert des zu bewegenden Gutes als Versicherungssumme abgeschlossen. Falls sich nachträglich herausstellt, dass der Wert des zu bewegenden Gutes höher war als vom Auftraggeber angegeben und die Transportversicherung aus diesem Grund wegen des Einwandes der Unterversicherung ihre Leistung kürzt, reduziert sich im selben Ausmaß auch die Haftung von HFT.
18. Wenn aus Verschulden des Auftraggebers (z. B. wegen Fehlangaben über Gewicht und Maße) ein Schaden an Geräten von uns entsteht oder zusätzliche Aufwendungen für uns anfallen, hat der Auftraggeber die daraus resultierenden Kosten (inkl. allfälliger Folgekosten) zu tragen. Für die Dauer der Ausfallszeit des Geräts hat der Auftraggeber uns 65 % des vereinbarten Entgelts als pauschalierten Schadenersatz zu ersetzen. Wenn aus Verschulden des Auftraggebers bei Dritten ein Schaden entsteht, hat der Auftraggeber dem Dritten den Schaden zu ersetzen. Der Auftraggeber hat uns und unsere Mitarbeiter für solche Schäden schad- und klaglos zu stellen. Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Schadensbetrages und sonstige Bemühungen bei der Abwicklung von Versicherungsfällen steht uns ein angemessener Aufwandsersatz zu.
19. Für Vermögensschäden, die nicht unmittelbar mit einem am zu bewegenden Gut entstandenen Schaden im Zusammenhang stehen, sowie für Sachfolgeschäden am übernommenen Gut haften wir keinesfalls. Dies gilt insbesondere auch für Pönalen oder ähnliches, die Dritten für den Fall des Verzugs zugesagt wurden.
20. Eine Haftung von HFT ist für Folgeschäden aller Art ausgeschlossen, die durch Nichteinhaltung von Terminen oder durch Nichterteilung von Routengenehmigungen entstehen.
21. Soweit für einen Schadensfall Versicherungsdeckung besteht, ist jede persönliche Haftung von HFT-Mitarbeitern ausgeschlossen.
22. Sollte es bei einem Einsatz zu Schäden beim Auftraggeber oder Dritten kommen, sind solche bei sonstigem Ausschluss jedenfalls am Leistungsnachweis zu vermerken.

Leistung Transporte/Sondertransporte (kurz Transporte genannt) sowie Erd- und Abbrucharbeiten:
1. Sämtliche Transporte und Lieferungen erfolgen auf Grund der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere StVO, StVZO, Güterbeförderungsgesetz, Allgemeine Geschäftsbedingungen für Transporteure (AGT) sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Transporteure im Rahmen von Tätigkeiten auf Baustellen)
2. Transporte beinhalten die Beförderung von Gütern, Baumaschinen, Materialien zum und vom Einsatzort
3. Besondere Genehmigungen (Überlänge, Überbreite, Schwertransporte, externe Transportbegleitungen,…) werden von uns auf Wunsch des Auftraggebers eingeholt und diesem weiterverrechnet. Der Auftraggeber ist uns gegenüber verpflichtet, alle erforderlichen Angaben (Überlänge, Überbreite, Gewichte,…) bei Auftragsanfrage bekannt zu geben. Für falsche Angaben bzw. verspätet ausgestellte Genehmigungen, resultierend aus Korrekturen wegen falscher Angaben des Auftraggebers, können wir nicht haftend gemacht werden.
4. Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass wir alle Baustellen und Arbeitsplätze ohne Einschränkungen erreichen können und ist für die Bereitstellung der Baustelleninfrastruktur verantwortlich.
5. Die Kosten für die Reinigung von verschmutzten öffentlichen Straßen, von Zu- und Abfahrtswegen und die Wiederherstellung von Arbeitsflächen und Zufahrten sind vom Auftraggeber zu tragen.
6. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass keinerlei Behinderungen bei Zu- und Abfahrten sowie beim Ab- und Beladen auftreten und haftet für allfällige Mehrkosten. Stehzeiten, die nicht von uns verschuldet wurden, sind mit 100 % des in der jeweils gültigen Regiepreisliste angeführten Stundensatzes pro Stunde Stehzeit zu entgelten. Bei mehr als 24 Stunden dauernder Behinderung kann das Gerät von der Baustelle abgezogen und ein zusätzlicher An- und Abtransport verrechnet werden.
7. Soweit für die Leistung behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen diese vom Auftraggeber auf sein Risiko und seine Kosten rechtzeitig eingeholt bzw. veranlasst werden. Die für die Ausübung erforderlichen Unterlagen sind uns rechtzeitig zu übergeben. Mit dem Transport/der Lieferungen und Leistungen kann erst nach Vorliegen aller erforderlichen rechtskräftigen Genehmigungen begonnen werden. Werden wir vom Auftraggeber dazu angehalten, vorzeitig mit den Transporten/Lieferungen und Leistungen zu beginnen, sind wir vom Auftraggeber für alle daraus entstehenden Kosten und Nachteile schadlos zu halten.
8. Werden durch die Leistungserbringung Rechte Dritter berührt, hat der Auftraggeber auf seine Kosten das Einvernehmen mit den Berechtigten herzustellen.
9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns über alle Umstände der Leistungserbringung rechtzeitig, vollständig und umfassend zu informieren. Er hat uns insbesondere auf alle möglichen Hindernisse hinzuweisen, die im Zuge der Leistungserbringung auftreten könnten. Der Auftraggeber haftet für alle Folgen, die aus der Verletzung dieser Pflichten entstehen. Der Auftraggeber trägt in jedem Fall das gesamte Bodenrisiko selbst. Bei Fehlen eines Bodengutachtens, bei Antreffen anderer als im Bodengutachten beschriebener Bodenverhältnisse oder bei gravierender Änderung der Bodenkennwerte sind die daraus resultierenden Mehrkosten zusätzlich abzugelten und angemessene Terminverschiebungen zu akzeptieren. Für den Bestand und für die Grundstücksgrenzen leisten wir keine Gewähr.
10. Bei sämtlichen Transporten und Lieferungen geht die Gefahr mit der Be- bzw. Entladung auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn die Transportkosten im Preis inbegriffen sind und unabhängig davon, von wem der Transport durchgeführt wird. Darüber hinaus trägt der Auftraggeber schon vor der Übernahme die Gefahr für unsere Leistungen, und zwar insbesondere für Zerstörung, Untergang, Beschädigung und Diebstahl.
11. Unsere Arbeiten umfassen keinerlei Nebenleistungen. Sämtliche Nebenleistungen sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten. Bei Änderung des Leistungsumfangs aus Gründen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, nicht vorhersehbar waren oder aufgrund höherer Gewalt, sind die Mehrleistungen, auch wenn ein Pauschalpreis vereinbart wurde, voll abzugelten.
12. Der Auftraggeber ist für die Bereitstellung der Baustelleninfrastruktur auf eigene Kosten verantwortlich und übermittelt rechtzeitig vor Transport-/Leistungsbeginn sämtliche erforderlichen Informationen. Der Auftraggeber haftet für alle Folgen, die auf unrichtige oder unvollständige Informationen zurückgehen.
13. Leistungen aus Erd- und Abbrucharbeiten werden nach ÖNORM B2110 (Bauwerksvertragsnorm), B2205 (Erdarbeiten) und B2251 (Abbrucharbeiten) erbracht und sind in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung anzuwenden.
14. Aushubmengen werden grundsätzlich nach Naturmaßen oder Massenberechnungen ermittelt.
15. Abweichungen zwischen Plan und tatsächlichem Untergrund (Felsen, Grundwasser, Altlasten,…) gelten als Leistungsänderung und sind gesondert zu vergüten.
16. Der Auftraggeber übergibt in allen Fällen unaufgefordert sämtliche Unterlagen, die für die Ausführung erforderlich sind. Der Auftraggeber haftet für alle Folgen, die darauf zurückzuführen sind, dass Informationen nicht oder nicht rechtzeitig erteilt werden.
17. Einbauten wie Strom-, Gas-, Wasser- und EDV-Leitungen,... hat uns der Auftraggeber nachweislich vor Beginn der Arbeiten schriftlich bekanntzugeben. Alle weiteren Einbauten sind ebenfalls schriftlich bekanntzugeben und vom Auftraggeber freizulegen bzw. vor Ort sichtbar zu machen. Für Schäden, die mangels Information, durch falsche Information und/oder durch nicht ordnungsgemäß markierte Hindernisse entstehen, haften wir nicht. Der Auftraggeber hat uns hinsichtlich diesbezüglicher Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten.
18. Unterlagen, die der Auftraggeber im Zusammenhang mit unserer Leistung anfordert, sind gesondert zu vergüten. Das gilt auch dann, wenn zur Dokumentation aus welchem Grund immer besondere Unterlagen erstellt werden müssen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle daraus entstehenden Kosten zu ersetzen.
19. Der Auftraggeber ist alleiniger Abfallbesitzer und haftet für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften unabhängig von unserer Tätigkeit. Er ist verpflichtet, uns vor Beginn der Arbeiten alle in diesem Zusammenhang relevanten Unterlagen wie Abfallinformation, Gutachten,... vorzulegen und uns schriftlich über alle wesentlichen Tatsachen zu informieren. Ist die Ablagerung von Erdaushub auf einer Bodenaushubdeponie gem. Deponieverordnung nicht möglich, so sind die Mehrkosten nur dann im Angebotspreis enthalten, wenn dafür eigene Positionen im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausgepreist wurden.
20. Bei Abbrucharbeiten basieren die Preise auf den jeweils vermuteten weiteren Behandlungsmöglichkeiten nach dem Abfallwirtschaftsgesetz. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Baurestmassen, die für die vermutete Behandlungsmöglichkeit erforderlichen Kriterien nicht erfüllen, sind die Mehrkosten (Deponierung, Transport zur Deponie, ev. Altlastensanierungsbeitrag) vom Auftraggeber zu tragen. Werden wir nur mit Abbruch- und gegebenenfalls Zerkleinerungsarbeiten beauftragt, hat der Auftraggeber für die ordnungsgemäße Entsorgung der Baurestmassen zu sorgen. Bei Einbau vor Ort ist eine Beprobung vom Auftraggeber zu veranlassen, ausgenommen, wenn die Probenahme im Auftrag inkludiert ist.
21. Abbrucharbeiten beinhalten keine Entsorgung, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

III. Ausführung:
1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass er selbst oder eine zur Annahme der Lieferung bzw. Abwicklung der Baustelle befugte/bevollmächtigte Person bei Anlieferung bzw. Ausführung der Leistung anwesend ist. Die den Lieferschein unterzeichnenden Personen gelten uns gegenüber als zur Abnahme und Bestellung bevollmächtigt. Liegt eine solche Bevollmächtigung nicht vor, haftet der Unterzeichner des Lieferscheins persönlich. Die Aufzeichnungen des Lieferscheins sind auch dann maßgebend, wenn infolge Abwesenheit des Kunden oder seines Bevollmächtigten der Lieferschein nicht unterfertigt wird.
2. Der Auftraggeber ist ohne Zustimmung unserer Geschäftsführung nicht berechtigt, unserem Personal Weisungen zu erteilen, die von der Art und Weise oder vom Umfang unserer Leistungen abweichen oder gegen Normen und Richtlinien verstoßen.
3. Wir sind nach eigenem Ermessen zum Einsatz von Subunternehmern berechtigt, ohne den Auftraggeber zu informieren. Der Auftraggeber darf ihm bekanntgegebene Subunternehmer nur aus wichtigen Gründen ablehnen, die einen Rücktritt vom Vertrag rechtfertigen würden.
4. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche auf den Baustellen tätige Personen die Sicherheitsvorschriften einhalten.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen:
1. Unsere Abrechnungsgrundlage/Kalkulation beruht auf Angaben des Auftraggebers zur Auftragsdurchführung, insbesondere über Gewichte, Masse, Längen, Höhen, Bodenverhältnisse, Genehmigungen, Bauzustand des Abbruchobjektes,... Sollten sich die Angaben des Auftraggebers im Zuge der Auftragsdurchführung als unrichtig und/oder unvollständig erweisen und entsteht dadurch ein Mehraufwand, dann ist dieser zuzüglich des Angebotsbetrages durch den Auftraggeber zu ersetzen.
2. Leistungsabweichungen jeder Art berechtigen uns zur Festsetzung neuer Preise, und zwar auch für Pauschalpreisvereinbarungen. Das gilt sowohl im Fall von Leistungsänderungen, die auf Anordnungen des Auftraggebers beruhen, als auch bei jeder Störung der Leistungserbringung. Einheitspreise gelten nur bei Beauftragung des gesamten Angebots.
3. Abrechnungsgrundlage ist der jeweils für das Gerät angebotene bzw. vereinbarte Nettopreis. Sämtliche angegebenen Preise sind Nettopreise – d.h., diese verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, allfälliger Barauslagen, sämtliche Abgaben, Gebühren und Beiträge (z.B. Roadpricing, Transportbegleitungen, Landschaftsschutzabgabe und Altlastenbeitrag,…), die unmittelbar bei der Ausführung unserer Leistung anfallen. Für Leistungen an Unternehmen gilt das Empfängerortprinzip. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird das Reserve Charge System angewendet.
4. Mehrkosten für Nacht-, Feiertags- und Wochenendarbeiten sind in unseren Preisen nicht enthalten und sind jedenfalls vom Auftraggeber separat zu vergüten. Sowie bei auswärtigen Arbeiten Auslösen berechnet. Sollte eine Nächtigung des Bedienungspersonals erforderlich sein, kommt der Auftraggeber für alle dadurch bedingten Kosten auf.
5. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der täglich von unseren Mitarbeitern erstellten Arbeitszeitbescheinigungen/Lieferscheinen, welche vom Auftraggeber oder dessen Vertreter vor Ort zu bestätigen sind. Bei Vereinbarung eines Tagessatzes wird jeder angefangene Tag verrechnet. Der Tag der Lieferung und Rückstellung zählt als voller Einsatztag, auch wenn das Gerät erst im Laufe des Tages geliefert wird. Bei Vereinbarung eines Stundensatzes wird jede angefangene Stunde verrechnet. Die An- und Abfahrt des Geräts durch uns wird in der Abrechnung gesondert ausgewiesen und verrechnet. Die Zeit für die An- und Abfahrt wird nicht in die Mindesteinsatzzeiten eingerechnet, die im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung genannt wird.
6. Stillstandstage bzw. Einsatzunterbrechungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7. Von Änderungen der Einsatzdauer sind wir möglichst zeitgerecht zu verständigen. Einer Verlängerung der Einsatzdauer werden wir bei zeitgerechter Verständigung nach Möglichkeit zustimmen, sofern nicht betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Bei Kürzung der Einsatzdauer behalten wir uns das Recht vor, die ursprünglich bestellte Einsatzdauer zu verrechnen.
8. Bei Vereinbarung von Pauschalpreisen sind wir berechtigt, neben tatsächlich entstandenen Barauslagen auch einen uns erwachsenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen, wenn dieser aus einem der nachstehenden, nicht von uns zu vertretenden, Umstände resultiert:
• zeitliche Verzögerungen in der Leistungserbringungen, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen
• Änderungen des Bestimmungsortes, des Aufstellortes sowie Zeit und Dauer der Auftragsentwicklung
• Änderungen des Leistungsumfanges, insbesondere Zusatzaufträge
• Abweichung des tatsächlichen Gewichts bzw. Abmessung des zu bewegenden Gutes von den ursprünglichen Angaben
9. Sämtliche Rechnungen sind, sofern schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, sofort bei Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonto gewähren wir nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Skontofristen verstehen sich ab Fakturendatum. Der jeweilige Rechnungsbetrag muss uns sofort gutgeschrieben sein. Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Aufrechnung unserer Forderungen mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen. Aufträge zu Geldüberweisungen müssen so zeitgerecht erteilt werden, dass der Geldbetrag bei Fälligkeit bereits auf unserem Konto wertgestellt ist. Im Fall des Zahlungsverzuges dürfen wir einen Pauschalbetrag von EUR 80,- für Mahnspesen, sowie Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend machen.
10. Bei Überschreiten des in der Faktura angegebenen Nettozahlungszieles werden bankübliche Verzugszinsen in Anrechnung gebracht. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber auch die Kosten der außergerichtlichen Mahnungen zu ersetzen. Die Nichteinhaltung des Zahlungszieles berechtigt uns, den vollen Listenpreis bzw. gewährte Preisnachlässe nach zu verrechnen.
11. Leistungsverweigerungsrecht: Bei jeder Zahlungsverweigerung oder der Nichtbezahlung von Teilrechnungen und Rechnungen sind wir berechtigt, von allenfalls bestehenden weiteren Liefer- oder Leistungsverpflichtungen gleich welcher Art ohne Nachfristsetzung und mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Das gilt auch dann, wenn sich die Bonität des Kunden verschlechtert.
12. Bei qualifiziertem Zahlungsverzug, also nach erfolgloser Mahnung, sind wir berechtigt, das (die) Gerät(e) ohne vorherige Bekanntgabe einzuziehen und alle übrigen Forderungen gegen den Auftraggeber vorzeitig fällig zu stellen. In einem solchen Fall stehen dem Auftraggeber keine wie immer gearteten Ersatzansprüche gegen uns zu.
13. Falls zwischen Angebotslegung und Ausführung Änderungen in der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers eintreten oder Umstände bekannt werden, welche die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, sind wir berechtigt, entweder Vorauszahlungen zu verlangen oder vom Auftrag zurückzutreten.
14. Im Falle einer Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Auftraggebers gilt ein vor Insolvenzeröffnung gewährtes Zahlungsziel nicht mehr. Nach Insolvenzeröffnung erbringen wir unsere Leistungen nur noch gegen Vorauszahlung.
15. Im Falle der Säumnis können wir ein Inkassobüro mit der Betreibung der offenen Forderung(en) beauftragen und diesem auch alle für die Betreibung erforderlichen Daten des Auftraggebers weitergeben. Für diesen Fall verpflichtet sich der Auftraggeber, die Betreibungskosten des Inkassobüros gemäß Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gebühren der Inkassoinstitute, BGBI. Nr. 141/1996, zu vergüten.
16. Die Leistungen werden jener Gesellschaft verrechnet, die in der Auftragsbestätigung genannt ist. Nachträgliche Umfakturierung bedeuten keinen Aufschub des Zahlungsziels und der ursprünglichen Fälligkeit. Wir sind berechtigt, für nachträgliche Umfakturierung einen Aufwandersatz zu verlangen.
17. Auf sämtliche unserer Lieferungen und Leistungen gilt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser uneingeschränkter Eigentumsvorbehalt als vereinbart, sodass das Eigentum an Materialien und Leistungen erst mit gänzlicher Begleichung des Kaufpreises an den Kunden übergeht.

V. Vertragsauflösung bzw. Rücktritt/Stornierungen
1. Falls der Auftraggeber vor Einsatzbeginn den erteilten Auftrag auch nur zum Teil storniert, fällt eine Stornogebühr in Höhe von 65% der Auftragssumme zuzüglich der bereits für den Auftrag angefallenen Kosten an, wenn die Stornierung bei Geräten mit einer Kranklasse von
•45 bis 59 to spätestens 1 Arbeitstag (24 Stunden) vor Einsatzbeginn
• 60 bis 140 to spätestens 2 Arbeitstage vor Einsatzbeginn erfolgt.
Darüber hinaus gehende Ansprüche bleiben vorbehalten. In allen anderen Fällen werden bei Rücktritt, Terminabsage und -verkürzungen durch den Auftraggeber 80 % der Auftragssumme zuzüglich der bereits für den Auftrag angefallenen Kosten in Rechnung gestellt.
2. Sobald der Kran unsere Niederlassung zum Einsatzort verlassen hat, wird bei Abbestellung darüber hinaus jedenfalls die vereinbarten Mindesteinsatzzeiten zuzüglich der bereits für den Auftrag angefallenen Kosten verrechnet.
3. Bei Anfertigung von Spezialgeräten zur Durchführung des Auftrages werden diese Kosten bei einem Rücktritt oder Storno durch den Auftraggeber jedenfalls zur Gänze in Rechnung gestellt.
4. Für den Fall, dass zur Erbringung der vereinbarten Leistung erforderliche behördliche Genehmigungen nicht erteilt werden, steht beiden Vertragsteilen unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen ein Rücktrittsrecht zu, wobei der Auftraggeber die bis dahin erbrachten Leistungen uns zu vergüten hat.
5. Wir sind unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen zum Rücktritt bzw. zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt, wenn der Auftraggeber trotz Nachfristsetzung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ohne Verschul den von uns Umstände eintreten, die zu erheblichen Erschwernissen führen oder eine Schädigung von Sachen und/oder Personen befürchten lassen und der Auftraggeber diese Umstände nicht innerhalb angemessener Frist beseitigen kann. In einem solchen Fall haften wir keinesfalls für allfällige Schäden.

VI.

VII. Schadenersatz / Höhere Gewalt:
1. Wir haften nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden. In allen anderen Fällen trifft uns keine Haftung. Die Beschränkung gilt nicht für Personenschäden.
2. Jede Haftung ist betragsmäßig auf die zur Verfügung stehende Versicherungsdeckung beschränkt.
3. Wir haften nicht für Schäden, deren Verursacher nicht feststellbar sind, sofern andere Auftragnehmer im Baustellenbereich beschäftigt waren.
4. Wir haften nicht für Schäden, die wegen Weisungen des Auftraggebers oder Anordnungen Dritter, in welcher Form immer, entstanden sind.
5. Mit Unterfertigung unseres Lieferscheines vom Auftraggeber oder eines vom ihm bevollmächtigten Vertreters vor Ort, sind wir von Schäden, die nicht auf unserem Lieferschien notiert sind, freigesprochen.
6. Führt der Eintritt höherer Gewalt zu einer Unterbrechung der Arbeiten, werden die Parteien von ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag für die Zeit der Unterbrechung der Arbeiten frei. Wird im Falle des Eintritts höherer Gewalt die Erfüllung der Leistung auf Dauer gänzlich verhindert, so sind die Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere folgende Ereignisse: Krieg, Verfügungen von höherer Hand, Sabotage, Streiks und Aussperrungen, Naturkatastrophen, geologische Veränderungen und Einwirkungen, Seuchen bzw. Pandemie einschließlich behördlicher Maßnahmen zur Eindämmung der Seuche bzw. Pandemie.
7. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Eintritt eines Falles höherer Gewalt der anderen Partei Nachricht mit allen Einzelheiten zu geben. Darüber hinaus haben die Parteien über angemessene, zu ergreifende Maßnahmen zu beraten.

VIII. Streitfälle, anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Streitfälle über die Leistungserbringung berechtigen uns, die Leistungen einzustellen. Der Auftraggeber kann daraus keine Ansprüche ableiten.
2. Er ist österreichisches Recht anzuwenden. Auch bei Auslandsaufträgen gilt in jedem Fall österreichisches Recht. 3. Sämtliche Streitigkeiten sind vor dem sachlich zuständigen Gericht in BG Spittal an der Drau bzw. LG Klagenfur auszutragen.

IX. Schlussbestimmungen/Datenschutz/Sonstige Bestimmungen
1. Der Vertrag ersetzt alle mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen über den Vertragsgegenstand und enthält die gesamte Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern.
2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, unsere Forderungen durch Aufrechnung mit Ansprüchen, welcher Art auch immer, aufzuheben.
3. Der Auftraggeber verzichtet darauf, den Vertrag wegen Irrtums oder aus irgendwelchen anderen Gründen anzufechten.
4. Der Vertag geht auf unserer Seite auf jeden Rechtsnachfolger über. Auch Seiten des Auftraggebers kann der Vertrag nur dann wirksam auf einen Rechtsnachfolger übergehen, wenn wir vorher schriftlich zugestimmt haben. Die Zustimmung werden wir nur bei begründeten Bedenken verweigern.
5. Der Auftraggeber trägt alle vertraglich nicht geregelten Kosten, Steuern und Gebühren, die im Zusammenhang mit der Errichtung und Durchführung des Vertrags entstehen könnten.
6. Die Ungültigkeit, Unzulässigkeit oder Unausführbarkeit einzelner Bestimmungen haben nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags zur Folge. Die Vertragspartner werden solche Bestimmungen durch einen dem ursprünglichen Zweck möglichst nahekommende Regelung ersetzen.
7. Für Verbrauchergeschäfte im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten vorstehende Geschäftsbedingungen mit der Einschränkung, dass Schadenersatz- bzw. Gewährleistungsausschlüsse oder Beschränkungen nur gelten, soweit sie für Verbrauchergeschäfte zulässig sind.
8. Wir verarbeiten personenbezogene Daten zur Abwicklung unserer Geschäftstätigkeit. Auftragsbezogene Kundendaten werden über EDV gespeichert, statistisch bearbeitet und intern an unsere Mitarbeiter, wozu der Auftraggeber mit Unterzeichnung des Vertrags seine Einwilligung erteilt. Die vertrauliche Behandlung dieser Daten im Sinne der DSGVO ist dabei selbstverständlich gewährleistet. Der Auftraggeber willigt ausdrücklich ein, dass eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten, die er bekannt gegeben hat, durch uns für Zwecke des eigenen Marketings gegenüber dem Auftraggeber als Kunde (etwa durch Einrichtung einer Kundendatei, Versendung von Newsletter und Informationen,…) erfolgen kann. Diese Einwilligung kann vom Auftraggeber jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Weitere Infos unter www.cranetrans.at
9. Sollten einzelne Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus welchem Grund auch immer unwirksam oder nichtig sein, so werden davon die übrigen Bedingungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbaren Bestimmungen verfolgt wurde. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als lückenhaft erweisen.
10. Von diesen AGB abweichenden Bedingungen sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform. Die Schriftform ist auch durch Übermittlung via Email gewahrt. Mündliche Zusagen von und mündliche Absprachen mit unseren Mitarbeitern, Subunternehmern oder Hilfspersonal sind nicht bindend.

 


Datenschutzerklärung

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